Vaterschaftsanerkennung



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Grundsätzlich ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nichtehelichen Kindern, d. h., sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist die Anerkennung einer Vaterschaft erforderlich.

Die Vaterschaftsanerkennung richtet sich nach dem deutschen Recht, wenn
- das Kind in Deutschland lebt oder
- zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ein Elternteil Deutscher ist oder dem deutschen Recht unterliegt.


Ist die Kindsmutter ledig, kann die Vaterschaft problemlos anerkannt werden. Ist die Mutter mit einem Mann verheiratet, der nicht der Erzeuger des Kindes ist, kann die Vaterschaft mit dem Kindsvater nur anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein Scheidungsantrag anhängig ist.

Mitzubringende Unterlagen für die
a) Anerkennungserklärung des Vaters (Der Vater des Kindes muss die Vaterschaft persönlich und in beurkundeter Form anerkennen. Dies ist sowohl vor als auch nach der Geburt möglich):
- Personalausweis oder Reisepass und Geburtsurkunde des Vaters

b) Zustimmungserklärung der Mutter (Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung in öffentlich beurkundeter Form zustimmen.):
- Personalausweis oder Reisepass und Geburtsurkunde der Mutter
- Wenn die Zustimmung getrennt von a) erfolgt: beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters

c) Weitere Zustimmungserklärungen (z. B. des Ehemannes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, aber nicht Kindsvater ist, und des Kindes ab dem 14. Lebensjahr) 
- Personalausweis oder Reisepass der/des Zustimmenden
- beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung gegeben wird
- evtl. Nachweis über die Stellung als gesetzlicher Vertreter


Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Bei fremdsprachigen Urkunden wird eine beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland ansässigen vereidigten Übersetzer benötigt.


zuständiges Amt:

Schloßplatz 1
49584 Fürstenau

05901/93200