Gaststättengewerbe



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Wenn Sie in Niedersachsen ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe (also kein Reisegewerbe) betreiben möchten, müssen Sie dieses, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, vier Wochen vorher anzeigen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte und der Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

Mitzubringende Unterlagen:
- Personalausweis/Reisepass
- bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister (erhältlich beim Amtsgericht)

Sofern alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind zwecks Prüfung der Zuverlässigkeit weitere Unterlagen erforderlich (gehen diese Unterlagen bzw. Nachweise nicht mit der Anzeige ein, werden sie von Amts wegen angefordert):
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses (zur Vorlage bei einer Behörde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Alternativ kann die Prüfung der Zuverlässigkeit auch auf einer behördlichen Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aufbauen. Als solche werden z. B. gewerberechtliche Erlaubnisse angesehen, für die die positive Feststellung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit Voraussetzung ist (z. B. Reisegewerbekarte, Maklererlaubnis, etc.).

Wenn Sie in Niedersachsen ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, Ihren Wohnsitz jedoch im Ausland haben, benötigen Sie zum Nachweis Ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit Unterlagen aus Ihrem Heimatland. Es ist nicht vorgeschrieben, wie alt diese Unterlagen sein dürfen. Je länger deren Ausstellungsdatum jedoch zurückliegt, desto eher könnte eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich sein.

Bearbeitungsgebühren:

31,50 €


zuständiges Amt:

Schloßplatz 1
49584 Fürstenau

05901/93200