Beglaubigung
Ansprechpartner:
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Schröer, W. | 05901/9320-24 | 05901/9320-12 |
Beglaubigung von Schriftstücken
Ablichtungen oder Abschriften von Schriftstücken werden nur beglaubigt, wenn
a) das Original von einer Behörde ausgestellt wurde oder
b) die beglaubigte Kopie einer Behörde vorgelegt werden soll.
Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar. Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Seiten besteht, nicht erkennbar ist.
Wiederbeschaffbare Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunde) dürfen nicht beglaubigt werden!
Beglaubigung von Unterschriften
Unterschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn
a) das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll und
b) sie in Gegenwart des Beglaubigenden geleistet wurde.
Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach § 129 BGB).