Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Ummeldung
Ansprechpartner:
VCard | Name | Telefon | Fax | |
---|---|---|---|---|
Föcke, M. | 05901/9320-26 | 05901/9320-12 | ||
Determann, L. | 05901/9320-25 | 05901/9320-12 |
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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Sie gehen bereits einer reisegewerbekartenfrein Tätigkeit nach und wollen diese ummelden.
Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:
Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:
- Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
- Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GewO findet keine Anwendung;
- Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.
weiterführende Links
Was sollte ich noch wissen?
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Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Welche Gebühren fallen an?
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Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr.
40.1.2.1
- je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.
Gebühr:
0,00 € - 43,00 € EUR
zuständiges Amt:
Anträge / Formulare
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Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Was muss ich mitbringen?
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- Ausgefülltes Formular nach der Gewerbeanzeigenverordnung
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Aufenthaltstitel, wenn Ausländer und keine EU/EWRStaatsangehörigkeit
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Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
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Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
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Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.