Spielhalle
Ansprechpartner:
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Föcke, M. | 05901/9320-26 | 05901/9320-12 |
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt einerseits eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) sowie andererseits seit dem 01.07.2012 eine glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV).
Mitzubringende Unterlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO sowie einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV
- Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
- Auszug aus der Schuldnerkartei und Auszug auf dem Zentralen Vollstreckungsregister
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- aktuelles Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei einer Behörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- allgemeine Aufstellerlaubnis (§ 33c Abs. 1 GewO)
- Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (siehe § 6 GlüStV i. V. m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV)
- Informationskonzept (Aufklärung über Suchtrisiken) nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4, 5, 10, 12 GlüStV
- Darstellung/Erklärung, ob in dem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem die Spielhalle betrieben werden soll, noch eine oder mehrere andere Spielhallen untergebracht sind und ob eine andere Spielhalle in einem Abstand von weniger als 100 Meter Luftlinie entfernt liegt
bei Antragstellung durch juristische Person (z. B. GmbH) zusätzlich
- aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (z. B. Handelsregisterauszug)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt für die jur. Person
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister von einer bereits bestehenden Gesellschaft
Betriebsbedingte Unterlagen:
- Werbekonzept gem. § 26 Abs. 1 GlüStV (Angaben zur beabsichtigten äußeren Gestaltung des Betriebsgebäudes gem. § 26 GlüStV)
- Grundrisszeichnungen im Maßstab 1 : 100 (5-fach)
- bei neuen Betrieben: Lageplan DIN A 4 im Maßstab 1 : 5.000 (5-fach)
- Baugenehmigung oder Nutzungsgenehmigung des Bauamtes
- Berechnung der (Netto-) Spielfläche- Nutzflächenberechnung gem. § 3 Abs. 3 SpielV (abzgl. Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume, Treppen)
- Aufstellplan der Spielgeräte
- Pacht- oder Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
Kosten: für die Erlaubnis nach § 33i GewO: nach Zeitaufwand bis zu 3.840 €
für die Erlaubnis nach § 24 GlüStV: 4.000 – 20.000 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst begonnen werden, wenn die Erlaubnisse erteilt wurden. Deswegen sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die nötige Antragsprüfung bis zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden kann.
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis
Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten, benötigen Gewerbetreibende eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde.
Die zuständige Behörde kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl dem Aufsteller/-in als auch dem Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.
Mitzubringende Unterlagen:
- schriftlicher Antrag
- Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR)
- aktuelles Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei einer Behörde
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister und ggf. eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrages (z.B. der Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
- bei Vereinen: Vereinsregisterauszug und eine Ausfertigung der Satzung
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichtes und Auszug auf dem Zentralen Vollstreckungsregister
- Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Unterrichtung zu den notwendigen Kenntnissen zum Spieler- und Jugendschutz
- Nachweis über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
Kosten: nach Zeitaufwand bis zu 1.520 €
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Bestätigung - des Aufstellortes
Gewerbetreibende dürfen Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten, nur aufstellen, wenn ihnen die zuständige Behörde dafür die Erlaubnis erteilt.
Zusätzlich muss für jeden Aufstellort nachgewiesen werden, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist. Hierüber erstellt die zuständige Behörde eine Bestätigung. Diese Bestätigung ist neben der generellen Aufstellerlaubnis Voraussetzung für die Aufstellung am einzelnen Aufstellort.
Mitzubringende Unterlagen:
- Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO
- Grundriss des Aufstellungsortes mit entsprechender Markierung der Aufstellungsorte (2-fach)
- Gewerbeanmeldung oder Reisegewerbekarte
- Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass